Die Schülerinnen und Schüler
können dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen
von Dispensationsgründen fernbleiben. Die Eltern teilen den Bezug von
Jokertagen vorgängig der Klassenlehrperson mit. Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag,
auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines Halbtags
stattfindet.
Die Jokertage müssen im entsprechenden Schuljahr bezogen werden, sie können nicht kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
Die Formulare Jokertag 1 und 2 können über die nachfolgenden Links ausgedruckt oder bei den Klassenlehrpersonen bezogen werden.
Die Jokertage müssen im entsprechenden Schuljahr bezogen werden, sie können nicht kumuliert werden. Nicht bezogene Jokertage verfallen.
Die Formulare Jokertag 1 und 2 können über die nachfolgenden Links ausgedruckt oder bei den Klassenlehrpersonen bezogen werden.