Dispensation aus religiösen Gründen
Schülerinnen und Schüler werden an hohen Festtagen ihrer Religion vom Unterricht dispensiert. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson vorgängig - nach Möglichkeit schriftlich - über den oder die Feiertage.
Absenzen und Dispensationen
Die Eltern sind gemäss § 66 Volksschulverordnung für den regelmässigen Schulbesuch ihres Kindes
verantwortlich und haben gemäss § 28 Volksschulver-ordnung jedes Fernbleiben vom Unterricht (auch
fakultative Stunden und Kurse) der Klassenlehrperson unverzüglich zu melden und zu begründen. Der Bezug von Jokertagen muss rechtzeitig gemeldet werden (siehe Rubrik Jokertage).
Für ein voraussehbares Schulversäumnis ist rechtzeitig (mindestens vier Wochen im Voraus) um Dispensation nachzusuchen. Die Schulleitung kann in begründeten Fällen einen Urlaub von max. 2 Tagen bewilligen. Für längeren Urlaub ist der Schulpflege ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesetz verpflichtet Schulbehörden und Lehrpersonen, bei der Bewilligung von Urlauben zu grosser Zurückhaltung.
Dispensation
zu Erholungszwecken, sowie das Fernbleiben vom Sportunterricht werden
nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses bewilligt.